Häufig gestellte Fragen zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP)

Allgemeines

1. Worum geht es bei den TTIP-Verhandlungen?

TTIP soll Vorschriften und Regeln in der Wirtschaft Europas und der USA langfristig so gestalten, dass sie besser zusammenpassen. Das Ziel: Vorteile für Verbraucher ebenso wie für Unternehmen durch gemeinsame Standards bei Zukunftstechnologien.

Bei den Verhandlungen zur Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP) geht es konkret darum, Zölle und andere Handelsbarrieren im transatlantischen Handel zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) abzubauen.

Ziel ist eine stärkere Öffnung der Märkte auf beiden Seiten des Atlantiks. Zudem sollen mit der TTIP Einschränkungen für kommerzielle Dienstleistungen verringert, Investitionssicherheit und Wettbewerbsgleichheit verbessert und der Zugang zu öffentlichen Aufträgen auf allen staatlichen Ebenen vereinfacht werden. Dazu kommen Themen wie der bessere Schutz geografischer Herkunftsangaben für Produkte.

Die TTIP ist eine Chance, die komplexen Systeme aus Vorschriften und Regeln in der Wirtschaft langfristig so zu gestalten, dass sie besser zusammenpassen. So wollen die EU und die USA zum Beispiel im Bereich Zukunftstechnologien eng bei der Entwicklung gemeinsamer Standards kooperieren.

Ziel ist es, dass EU und USA gemeinsam hohe Standards bei Umweltschutz, Verbrauchersicherheit und Arbeitnehmerrechten setzen.

2. Wer genau verhandelt über das geplante Freihandelsabkommen?

TTIP wird von EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström und Michael Froman, dem Handelsbeauftragten der USA verhandelt. Die EU-Kommission stimmt ihre Verhandlungspositionen eng mit den Mitgliedsstaaten ab.

Die Verhandlungen über die TTIP werden auf europäischer Seite von der EU-Kommission, genauer der Generaldirektion Handel, geführt. EU-Handelskommissarin Cecilia Malmström ist die für die TTIP-Verhandlungen politisch verantwortliche EU-Kommissarin. Ignacio Garcia Bercero (Lebenslauf als PDF: 85 KB) aus der Generaldirektion Handel ist der Hauptverhandlungsführer der EU-Kommission.

Die Mitgliedstaaten der EU haben der EU-Kommission am 14. Juni 2013 ein entsprechendes Mandat (PDF: 178 KB) für die  Verhandlungen mit den USA erteilt.

Die EU hat für die mehr als 20 Arbeitsgruppen jeweils Verhandlungsführer benannt, deren Namen (PDF: 93 KB) auf der Internetseite der EU-Kommission abrufbar sind. Die EU-Verhandlungsführer werden von Experten aus den jeweiligen Generaldirektionen der EU-Kommission und den verschiedenen Regulierungsbehörden begleitet. Zusätzlich hat die EU-Kommission Ende Januar 2014 ein 14-köpfiges Beratungsgremium berufen, das sich aus Experten verschiedener Wirtschaftsbranchen, aber auch aus dem Verbraucherschutz und den Gewerkschaften zusammensetzt.

Auf US-Seite ist der Handelsbeauftragte der USA Michael Froman (Office of the United States Trade Representative - USTR) politisch verantwortlich. Hauptverhandlungsführer der US-Seite ist Dan Mullaney. Weitere Informationen zum Verhandlungsteam der USA finden Sie auf der Webseite des USTR unter www.ustr.gov/ttip.

3. Chronik der bisherigen Ereignisse und Ausblick

Seit 2011 diskutieren EU und USA über ein mögliches Handelsabkommen, seit 2013 wird TTIP konkret verhandelt.

2011 bis 2013: In der "High Level Working Group on Jobs and Growth" (HLWG) identifizieren Experten der US-Regierung und der EU-Kommission die Optionen zur weiteren Vertiefung der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen.

11. Februar 2013: Die HLWG spricht sich in ihrem Endbericht für ein umfassendes Handels- und Investitionsabkommen aus.

14. Juni 2013: EU-Handelsministerrat erteilt der EU-Kommission das Verhandlungsmandat für die TTIP.

17. Juni 2013: US-Präsident Barack Obama und José Manuel Barroso, Präsident der EU-Kommission, verkünden auf dem G8-Gipfel den Beginn der Verhandlungen zur TTIP.

Juli, November und Dezember 2013: 1. bis 3. Verhandlungsrunde.

10. Februar 2014: Veranstaltung des BMWi und der EU-Kommission mit Abgeordneten des Deutschen Bundestages sowie Vertretern aus der Zivilgesellschaft und dem EU-Chefverhandler Ignacio Garcia Bercero in Berlin.

10. bis 14. März 2014: 4. Verhandlungsrunde in Brüssel.

26. März 2014: EU-USA-Gipfel in Brüssel (TTIP als zentrales Thema).

19. bis 23. Mai 2014: 5. Verhandlungsrunde in Arlington, Virginia

21. Mai 2014: Konstituierung des TTIP-Beirats im BMWi

14. bis 18. Juli 2014: 6. Verhandlungsrunde in Brüssel

29. September bis 3.Oktober 2014: 7. Verhandlungsrunde  in Chevy Chase, Maryland (USA)

2. bis 6. Februar 2015: 8. Verhandlungsrunde in Brüssel

20. bis 24. April 2015: 9. Verhandlungsrunde in New York (USA)

13. bis 17. Juli 2015: 10. Verhandlungsrunde in Brüssel

19. bis 23. Oktober 2015: 11. Verhandlungsrunde in Miami (USA)

22. bis 26. Februar 2016: 12: Verhandlungsrunde in Brüssel

4. Was ist der EU-Kommission bei den Verhandlungen besonders wichtig?

Die EU-Kommission will gemeinsame Regeln und die Beseitigung von Zöllen. Europäische Schutzstandards im Gesundheits-, Lebensmittel- oder Verbraucherbereich sind für sie nicht verhandelbar.

Zentrales Anliegen der EU-Kommission ist der Abbau von Zöllen sowie Technischen Handelsbarrieren (TBT, technical barriers to trade) und eine bessere Zusammenarbeit bei Vorschriften und Regeln. Sie strebt eine Lockerung der "Buy American"-Pflicht bei der öffentlichen Beschaffung der US-Bundesstaaten an, will geografische Herkunftsangaben bei Lebensmitteln aus Europa stärken und das bestehende Schutzniveau für Verbraucher und Umwelt beibehalten.

Problematisch sind aus Sicht der EU-Kommission Themen wie eine weitreichende Öffnung für Agrarprodukte oder das Aufweichen von Einfuhrbeschränkungen, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen. Europäische Schutzstandards im Gesundheits-, Lebensmittel- oder Verbraucherbereich sind nicht verhandelbar. Das sogenannte Vorsorgeprinzip soll in jedem Fall bestehen bleiben. Das heißt zum Beispiel, dass wie bisher gentechnisch veränderte Organismen - also etwa Genmais - nur nach den strengen EU-Regeln in Verkehr gebracht werden dürfen. Dafür wird nach wie vor eine positive Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) notwendig sein. Hormonfleisch wird es in Europa weiterhin nicht geben.

5. Welche positiven Effekte werden von dem Abkommen erwartet?

TTIP wird die Kosten für den Warenaustausch senken und den Zugang zum amerikanischen Markt besonders für kleine und mittlere Unternehmen öffnen. Für die USA erleichtert das Abkommen den Zugang zum größten gemeinsamen Markt der Erde.

Ziel eines erfolgreich verhandelten TTIP-Abkommens ist ein transatlantischer Marktplatz, der den Handel zwischen Europa und den USA deutlich vereinfacht. Ein höheres Handelsvolumen hat positive Auswirkungen auf Umsätze und Arbeitsplätze auf beiden Seiten des Atlantiks. Denn die USA sind der größte Absatzmarkt der EU, umgekehrt sind die EU-Länder der wichtigste Handelspartner der USA. Für Deutschland sind die USA der wichtigste Exportmarkt außerhalb Europas.

Ein Aspekt ist die Verringerung von Zollbarrieren. Studien haben ermittelt, dass die deutsche Wirtschaft bei einem vollständigen Zollabbau Belastungen in Milliardenhöhe einsparen könnte. Noch größere Impulse werden von der stärkeren Abstimmung bei Regelungen und Normen erwartet. Beide Handelsräume haben schon heute sehr hohe Standards bei Produktsicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz. Es ist nicht immer sinnvoll, Waren auf beiden Seiten des Atlantiks aufwendig zu prüfen, um zum gleichen Ergebnis zu kommen. Eine stärkere Abstimmung bei Normen, Prüfverfahren und Zulassungen könnte immense Kosten sparen. Hiervon würden vor allem die kleinen und mittelständischen Unternehmen in Deutschland profitieren, die sich erneute Zertifizierungen in den USA bisher oft nicht leisten können.

Schließlich kann das geplante Abkommen auch ganz neue Chancen bei der zukünftigen Gestaltung von Freihandelsabkommen weltweit eröffnen. Denn in ihm würden neue Maßstäbe für nachhaltiges Wirtschaften und Arbeitnehmerschutz gesetzt.

Weitere Information zu den Vorteilen der TTIP finden Sie hier:
Dimensionen und Auswirkungen eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und den USA

Die Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft: Wem nutzt ein transatlantisches Freihandelsabkommen?

6. Entsteht durch TTIP ein gemeinsamer Binnenmarkt nach EU-Vorbild?

Nein. Ein Binnenmarkt - wie der in der Europäischen Union - ist durch den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitnehmern gekennzeichnet. Das ist durch TTIP nicht geplant.

7. Hat TTIP negative Auswirkungen auf unsere nachhaltige Entwicklung?

TTIP soll eine Gemeinschaft mit hohen Sozial- und Umweltstandards sowie beim Arbeitsrecht und beim Arbeitsschutz schaffen. Das kann eine weltweite Vorbildfunktion haben.

TTIP wird keine negativen Auswirkungen auf unsere nachhaltige Entwicklung haben, denn die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien wie Arbeits- und Umweltschutz ist für beide Seiten vorrangiges Verhandlungsziel. So ist geplant, einen wirksamen Mechanismus zur Umsetzung der Standards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bei Arbeits- und Sozialstandards in den Vertrag aufzunehmen. Die Verbesserungen für Handel und Investitionen sollen nicht auf Kosten von Sozial- oder Umweltstandards, Arbeitsrecht oder Arbeitsschutz gehen. Deswegen wird das fertige Abkommen auch ein eigenes Nachhaltigkeitskapitel enthalten.

8. Was bedeutet TTIP für die Wirtschaft?

Das geplante Abkommen wird die Innovationsfähigkeit der Unternehmen steigern. Mit gemeinsamen Standards für Zukunftstechnologien lassen sich Innovationen schneller in einem gemeinsamen transatlantischen Markt einführen. Davon profitieren besonders die innovativen deutschen Unternehmen.

Europäische Unternehmen bekommen einen viel leichteren Zugang auf den großen US-Markt. Studien gehen davon aus, dass der Handel zwischen EU und USA langfristig substanziell zunehmen könnte. Weniger Zölle und Handelsbarrieren sorgen für verbesserte Exportchancen, höhere Umsätze und mehr Arbeitsplätze. Experten rechnen mit positiven und nachhaltigen Impulsen für den Arbeitsmarkt in Deutschland und in der EU insgesamt.

Am meisten profitieren mittelständische Unternehmen aus Deutschland, die erst aufgrund des erleichterten Marktzugangs in den USA Fuß fassen können. Auf sie werden voraussichtlich die größten Umsatz- und Beschäftigungsgewinne entfallen. Erst durch ein erfolgreich verhandeltes TTIP-Abkommen wäre es zum Beispiel für europäische Unternehmen möglich, an öffentliche Aufträge in den USA zu kommen. Sie würden auch am meisten von Annäherungen bei Normen und Qualitätsstandards profitieren. Nach einer Verbändeumfrage sind solche Handelshemmnisse bisher das zentrale Hindernis für den Zugang zum US-Markt.

9. Was bedeutet TTIP für Bürgerinnen und Bürger?

Die EU wahrt ihre grundlegenden Gesetze zum Schutz von Menschen, Tieren oder Umwelt.

Das TTIP bietet drei wesentliche Vorteile für Bürgerinnen und Bürger: geringere Warenpreise, eine größere Produktvielfalt und mehr Arbeitsplätze. Durch den Abbau bürokratischer Hindernisse und Zölle sparen die Unternehmen Kosten und können so die Preise senken. Die niedrigeren Warenpreise würden letztlich zu mehr Geld im Portemonnaie jedes Einzelnen führen.
Auch die größere Produktvielfalt erklärt sich durch den Abbau von Handelsbeschränkungen. Schließlich erwarten Experten vom vereinfachten transatlantischen Handel mehr Jobs in Deutschland. Zum einen, weil deutsche Unternehmen, vor allem Mittelständler, mehr exportieren können. Zum anderen, weil auch US-Unternehmen verstärkt in Deutschland investieren würden.

Wichtig für Verbraucher ist auch zu wissen, dass die EU keines ihrer grundlegenden Gesetze zum Schutz von Menschen, Tieren oder Umwelt aufheben wird. Vielmehr geht es darum, unterschiedliche Normen und Zulassungsverfahren überall dort anzunähern, wo sich ohne Abstriche beim Verbraucherschutz bürokratische Hemmnisse reduzieren lassen.

10. Was bedeutet TTIP für Drittländer und für den Welthandel insgesamt?

Eine dynamische Wirtschaft in einem gemeinsamen transatlantischen Markt wird auf andere Länder ausstrahlen. TTIP wird die Weltwirtschaft beleben.

Für Drittländer können sich neue Chancen durch das geplante Handelsabkommen ergeben. So ist denkbar, dass der intensivierte transatlantische Handel auch zusätzliche Geschäfte für andere Länder bedeutet, zum Beispiel im Zulieferbereich. Hier hängt vieles von der konkreten Ausgestaltung des Abkommens ab.

Von einem regen Handel zwischen den USA und Europa profitiert der gesamte Welthandel. Denn beide Handelsräume sind auf Vorprodukte und Rohstoffe aus aller Welt angewiesen. Neues Wachstum kann auch hier letztlich zu mehr Arbeitsplätzen, höheren Löhnen und einem höheren Lebensstandard führen.

Außerdem werden vom TTIP-Abkommen auch Impulse für die internationale Harmonisierung von Vorschriften und Normen erwartet. Denn wenn EU und USA es schaffen, ihre Vorschriften zu harmonisieren, könnten sich auch die Vorschriften in anderen Ländern daran orientieren. Diese Annäherung kann den internationalen Handel durch den Abbau von Handelshemmnissen zwischen anderen Ländern zusätzlich beleben.

Um mögliche Auswirkungen der TTIP auf Entwicklungs- und Schwellenländer zu untersuchen, hat das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit beim ifo-Institut eine Studie in Auftrag gegeben. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass allenfalls geringe negative Effekte auf einzelne Entwicklungsländer durch TTIP zu erwarten sind. Weitere Informationen zur Studie finden Sie hier (PDF: 385 KB).

Wichtig: Das TTIP-Abkommen steht nicht in Konkurrenz zu Verhandlungen unter Federführung der Welthandelsorganisation WTO. In der so genannten Doha-Runde geht es beispielsweise um Verbesserungen für den weltweiten Handel zwischen einer Vielzahl von Ländern. Die Bundesrepublik hat diese multilateralen Verhandlungen maßgeblich mit vorangetrieben und bekennt sich zu den Maßnahmen, die zuletzt im Dezember 2013 auf Bali zwischen 159 Ländern verabschiedet wurden. Das geplante bilaterale EU/US-Abkommen ergänzt diese Verhandlungen zwischen mehreren Ländern.

11. Gibt es Bereiche von Dienstleistungen, die ausdrücklich vom TTIP-Abkommen ausgenommen werden sollen?

Ja. Audiovisuelle Dienstleistungen sind nicht vom Verhandlungsmandat für die EU-Kommission erfasst. Für welche weiteren Bereiche Vereinbarungen getroffen werden, wird die Bundesregierung abhängig vom Angebot der USA in Abstimmung mit den Ressorts und den Ländern festlegen. Dabei beachtet die Bundesregierung die besondere Rolle der öffentlichen Daseinsvorsorge, der kulturellen Dienstleistungen und der jeweiligen Besonderheiten der Dienstleistungen.

Die Entscheidungsfreiheit regionaler Körperschaften wie z.B. Kommunen darüber, wie sie die Daseinsvorsorge organisieren, soll vom geplanten TTIP-Abkommen unberührt bleiben. Der Gestaltungsspielraum für die Zukunft soll gewahrt bleiben. Die Bundesregierung setzt sich außerdem dafür ein, dass im Kulturbereich keine zusätzlichen Verpflichtungen für Deutschland bzw. für die EU vereinbart werden, die über bestehende WTO/GATS-Verpflichtungen hinausgehen.

Transparenz

1. Wie wird über den Verhandlungsverlauf informiert?

Die Bundesregierung und die EU-Kommission tun viel, um Wirtschaftsverbände, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Vertreter anderer gesellschaftlicher Gruppen während der TTIP-Verhandlungen über das geplante Abkommen zu informieren. Sie nutzen auch die Möglichkeit, Einschätzungen zu erhalten und Positionen zu erfragen.

Diese Positionen können von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, den EU-Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten aufgegriffen werden und so in die Verhandlungsposition der EU einfließen.

Da die EU-Kommission die Verhandlungen zu TTIP führt, ist sie dafür verantwortlich, größtmögliche Transparenz im Verhandlungsprozess sicherzustellen. So wurden bereits im Vorfeld der Verhandlungen auf EU-Ebene mehrere Konsultationen durchgeführt. Die EU-Kommission hat zudem Positionspapiere veröffentlicht und Informationsveranstaltungen durchgeführt. Die neue Handelskommissarin Malmström hat im November 2014 eine Transparenzinitiative zu TTIP angekündigt. Dementsprechend hat die EU-Kommission mittlerweile eine Reihe von Textvorschlägen für das Abkommen veröffentlicht, die von EU-Seite an den US-Verhandlungspartner übermittelt worden sind. Um das Verständnis dieser Rechtstexte zu erleichtern, hat die EU-Kommission zusätzlich Lesehilfen, ein Glossar mit Abkürzungen und eine Reihe neuer Kurzübersichten (sog. factsheets) zu wichtigen Verhandlungsthemen wie Warenhandel und Zölle, Dienstleistungen, öffentliche Beschaffung, Ursprungsregeln, wichtige Exportindustrien etc. veröffentlicht. Die Texte können hier abgerufen werden. Der gesamte Text der TTIP-Vereinbarung soll nach Abschluss der Verhandlungen veröffentlicht werden, vor seiner Unterzeichnung und Ratifizierung.

Ein ständiges Beratungsgremium (Advisory Group) mit sieben Vertretern aus der Wirtschaft und sieben Vertretern aus Gewerkschaften, Verbraucherverbänden und NGOs berät die EU-Kommission im Verlauf der Verhandlungen und erhält Zugang zu Verhandlungsdokumenten.

Der EU-Handelskommissar und der US-Handelsbeauftragte (USTR) laden darüber hinaus regelmäßig am Rande der Verhandlungsrunden zum Civil Society Dialogue ein. Berichte und Teilnehmerlisten zu diesen Treffen veröffentlichen die EU-Kommission und USTR auf ihren jeweiligen Websites zu TTIP.

In Deutschland beteiligt die Bundesregierung auf breiter Basis Vertreter von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Wirtschaftsverbänden, um alle relevanten Stimmen einzubeziehen. So hat das BMWi in den vergangenen Monaten mehrere Dialogveranstaltungen zu TTIP durchgeführt. Die Bundesregierung plant auch weiterhin, Verbände, Nichtregierungsorganisationen und Medien über den jeweiligen Verhandlungsstand zu informieren. Sie erhalten Gelegenheit, ihre Stellungnahmen zu TTIP umfassend darzustellen. Diese fließen gleichermaßen in die Meinungsbildung und Positionierung der Bundesregierung ein.

Darüber hinaus gibt es ab dem 1. Februar 2016 für alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, die konsolidierten Verhandlungstexte unkompliziert in einem TTIP-Leserraum im BMWi selbst zu lesen. Damit haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vollen Zugang zum aktuellen Verhandlungsstand. Außer den Mitgliedern des Bundestages haben seit dem 7. März auch die Mitglieder des Bundesrates Zugang zu allen konsolidierten Texten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierung können den Raum ebenfalls nutzen.

2. Wer ist im TTIP-Beirat des BMWi vertreten und welche Aufgaben übernimmt er?

Am 21. Mai 2014 konstituierte sich der von Bundeswirtschaftsminister Gabriel einberufene TTIP-Beirat. Das hochrangige Beratungsgremium setzt sich aus verschiedenen Gruppen und Akteuren zusammen: Wirtschaft, Verbraucherschutz, Gewerkschaften, Zivilgesellschaft, Kirchen, Wissenschaft, Kultur, Landwirtschaft, Umwelt, Sozialbereich.

Das Bundeswirtschaftsministerium informiert den Beirat regelmäßig über den Stand der Verhandlungen und erörtert mit ihm die Kernthemen des Abkommens. Die Stellungnahmen der Beiratsmitglieder zu einzelnen Verhandlungsthemen werden bei der Positionierung der Bundesregierung berücksichtigt. Die Zusammenarbeit mit dem Beirat dient dazu, viele Perspektiven zu beteiligen, voneinander zu lernen und deutsche Interessen auszubalancieren und entsprechend zu vertreten. Denn nur ein ausgewogenes Abkommen kann die gewünschten positiven Effekte schaffen, ohne Verbraucher- und Umweltschutzstandards zu beeinträchtigen oder Arbeitnehmerrechte und die kulturelle Vielfalt in Europa zu gefährden.

3. Wieso sind die TTIP-Verhandlungen nicht öffentlich?

Hohe Transparenz des Verhandlungsprozesses ist für die Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Nur so ist eine möglichst breite Akzeptanz des ausverhandelten Abkommens gewährleistet. Allerdings gilt auch: Damit die Verhandlungen erfolgreich verlaufen, bedarf es grundsätzlich einer gewissen Vertraulichkeit - so wie allgemein bei Vertragsverhandlungen üblich. Würden die europäischen Verhandlungsstrategien und Rückfallpositionen vorab veröffentlicht, wären sie wertlos. Das würde den deutschen und europäischen Interessen in den Verhandlungen mit den USA schaden.

4. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen der EU-Kommission und den Mitgliedsstaaten geregelt?

Die EU-Kommission handelt auf der Basis eines Mandats, das ihr die Mitgliedsstaaten, auch Deutschland, erteilt haben. Es ist im Internet veröffentlicht unter folgendem Link http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11103-2013-DCL-1/en/pdf.

Die EU-Kommission ist in erster Linie durch das Verhandlungsmandat, das ihr der Handelsministerrat erteilt hat, an die Vorgaben der EU-Mitgliedsstaaten gebunden. Die Bundesregierung war, wie jeder andere EU-Mitgliedstaat, an den Beratungen über den Mandatsentwurf beteiligt.

Die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten können grundsätzlich nicht direkt an den Verhandlungen teilnehmen. Auch Bundesländer, Städte, Gemeinden und Parlamente können in den direkten Verhandlungsprozess selbst nicht einbezogen werden. Die EU-Kommission führt die Verhandlungen über den Handelspolitischen Ausschuss. In diesem Ausschuss entwickeln Deutschland und die anderen EU-Mitgliedsstaaten gemeinsam die europäischen Positionen, die die EU-Kommission bei ihren Verhandlungen mit den US-Partnern vertritt. Die Bundesregierung ist dort durch das BMWi vertreten.

Die EU-Kommission ist dazu angehalten, die Mitgliedsstaaten durch regelmäßige Berichterstattung im Handelspolitischen Ausschuss über den Verfahrensstand zu informieren und in die Ermittlung der Verhandlungsposition einzubinden. Die EU-Kommission soll ihre Verhandlungen nicht ohne Berücksichtigung der Interessen der Mitgliedstaaten führen.

5. Wie wird der Bundestag über die laufenden Verhandlungen informiert?

Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen.

Konkret stellt sie die Dokumente zur Verfügung, die die EU-Kommission der Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Verhandlungen übermittelt, wie etwa Positionspapiere und Berichte zu den Verhandlungsrunden.

Zudem werden fortlaufend alle Berichte über die Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses in Brüssel, der sich mit den Verhandlungen über TTIP befasst, an den Deutschen Bundestag übermittelt. Darüber hinaus beantwortet die Bundesregierung Fragen der Abgeordneten und entsendet Experten zu Beratungen in die Ausschüsse des Bundestages. Die Bundesregierung wird den Deutschen Bundestag auch weiterhin über den Fortgang der Verhandlungen unterrichten.

Ab dem 1. Februar 2016 können alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages die konsolidierten Verhandlungstexte unkompliziert in einem TTIP-Leseraum im BMWi selbst lesen. Damit haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages vollen Zugang zum aktuellen Verhandlungsstand.

6. Wie wird der Bundesrat über die laufenden Verhandlungen informiert?

Aufgrund der hohen politischen Bedeutung der TTIP werden die an den Bundestag übermittelten Dokumente auch an den Bundesrat übermittelt.

Über den Bundesrat werden diese Unterlagen auch den obersten Länderbehörden zur Verfügung gestellt.

Die Mitglieder des Bundesrates haben ab dem 7. März Zugang zu den konsolidierten Verhandlungstexten. Sie können unkompliziert in einem TTIP-Leserraum im BMWi die konsolidierten Texte selbst lesen. Damit haben die Mitglieder des Bundesrates vollen Zugang zum aktuellen Verhandlungsstand.

7. Welchen Einfluss hat das Europäische Parlament bei der TTIP?

Das Europäische Parlament muss dem ausgehandelten Vertrag zustimmen, bevor der Rat der Europäischen Union einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens treffen kann.

Unabhängig davon kann das Europäische Parlament durch Entschließungen seine inhaltlichen Positionen zur TTIP im Rahmen der laufenden Verhandlungen gegenüber den Verhandlungsführern verdeutlichen. Zudem berichtet die EU-Kommission regelmäßig im zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments (INTA) über den Fortgang der Verhandlungen.

8. Wie wird das Abkommen von den einzelnen Mitgliedsländern ratifiziert?

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament und die Mitgliedsstaaten TTIP ratifizieren müssen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass es sich bei TTIP um ein so genanntes Gemischtes Abkommen handeln wird, bei dem die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Es würde deshalb sowohl einer Ratifizierung auf europäischer Ebene als auch durch die Mitgliedstaaten bedürfen.

Im Fall eines Gemischten Abkommens geht die Verabschiedung mit einem Verfahren der Ratifizierung des Abkommens durch die Mitgliedstaaten einher. Hier greifen die jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. In Deutschland müssten dann Bundestag und Bundesrat zustimmen (Art. 59 des Grundgesetzes).

In jedem Fall muss das Europäische Parlament dem Vertrag zustimmen. Auf europäischer Ebene erlässt der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über die eigentliche Verabschiedung des Abkommens, mit dem es als ratifiziert gilt.

9. Wird das vom Europäischen Parlament abgelehnte Anti-Produktpiraterie-Abkommen (ACTA) in der TTIP neu verhandelt?

ACTA wird nicht neu verhandelt.

Ein ACTA "durch die Hintertür" wird es im Rahmen der TTIP-Verhandlungen nicht geben. Die TTIP verfolgt einen wesentlich weiter gefassten Ansatz und wird viele Wirtschaftszweige abdecken. Dabei bilden Fragen des Rechts des geistigen Eigentums - etwa Vorschriften über das Urheberrecht und Warenzeichen - nur einen Aspekt.

Sowohl die EU als auch die USA verfügen bereits über effiziente Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums. Eine Harmonisierung der Gesetze der EU und der USA in diesem Bereich strebt die Bundesregierung nicht an. Im Rahmen der TTIP wird lediglich eine begrenzte Zahl wichtiger Fragen des Rechts des geistigen Eigentums beleuchtet, die für beide Seiten - EU und USA - von Interesse sind. So kann TTIP den Handel vereinfachen ohne diese Vorschriften aufzuweichen.

Zum Hintergrund: Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA (Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen) wurde von 2008 bis 2011 zwischen der EU, den USA und weiteren elf Staaten verhandelt. Mit ihm sollten internationale Standards im Kampf gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen etabliert werden. Das Europäische Parlament lehnte ACTA im Juli 2012 ab.

10. Welche weiteren Transparenzmaßnahmen hat die EU-Kommission ergriffen?

Die EU-Kommission hat sich verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, mit wem sich führende EU-Politiker und höhere Beamte treffen. So veröffentlicht die EU-Kommission vor jedem Treffen die Daten, Orte und Namen der beteiligten Einrichtungen und Einzelpersonen sowie die Gesprächsthemen der Treffen. Die EU-Kommission will 2015 außerdem einen Vorschlag für ein verbindliches Lobbyisten-Register für die EU-Kommission selbst, das Europäische Parlament und den Rat vorlegen. 

Auch in Bezug auf die TTIP-Dokumente hat die EU-Kommission größere Transparenz beschlossen: So werden TTIP-Texte für alle Abgeordneten des Europäischen Parlaments zugänglich gemacht und mehr Verhandlungstexte veröffentlicht. Außerdem wird der Öffentlichkeit eine Liste der TTIP-Dokumente zur Verfügung gestellt.

Regulatorische Zusammenarbeit

1. Warum ist es wichtig, dass Europa und die USA bei ihren Vorschriften und Regeln enger zusammenarbeiten?

Oft verfolgen die EU und die USA bei der Regelsetzung gleiche Ziele, aber auf unterschiedlichen Wegen. Unternehmen sind dann häufig verschiedenen Produktanforderungen und doppelten Zulassungstests ausgesetzt. Dies belastet insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen. Durch TTIP sollen die jeweiligen Regulierungen besser vereinbar gestaltet werden, ohne Abstriche beim Schutzniveau zu machen. Der Abbau dieser sogenannten nicht-tarifären Handelshemmnisse liegt im gegenseitigen Interesse.

Die Debatten zur Liberalisierung des Handels werden sich in Zukunft im Wesentlichen um Normen, Standards und Regulierungen drehen, nicht mehr um Zölle. Um die Handelsfragen der Zukunft mitzugestalten und europäische Interessen zu wahren, muss die EU aktiv an der Erarbeitung globaler Standards mitwirken. Dafür bietet TTIP gute Chancen.

TTIP soll zu frühzeitigen Gesprächen und besserer Kooperation führen. Das betrifft zum Beispiel die Automobil-, Chemie- und Pharmaindustrie, das Gesundheitswesen und Informations- und Kommunikationstechnologien. Eine Annäherung in diesen Sektoren ist wichtig für die transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen.

Viele technische Standards werden in den USA und der EU unterschiedlich festgelegt, verfolgen aber das gleiche Ziel. Das gilt z. B. für die Größe von Rückspiegeln, Festigkeit von Blechen, Größe und Tragfähigkeit der Felgen, Verfahren zur Messung von Emissionen oder Vergabe von Genehmigungen. Durch das Anerkennen gleichwertiger Standards oder das Abschaffen doppelter Zulassungsverfahren, die vergleichbar sind, kann man hier wesentliche Kostenvorteile und Synergieeffekte erzielen. Dabei geht es ausdrücklich nicht um das Absenken von Standards. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen erhalten dadurch eine wirksame Unterstützung bei der Internationalisierung und bei der Erschließung dynamisch wachsender Märkte.

2. Werden durch TTIP neue, globale Standards etabliert?

Einigen sich die EU und die USA als große Handelsblöcke auf eine gemeinsame Vorgehensweise, kann dies globalen Vorbildcharakter haben.

TTIP bietet so die Chance, global hohe Standards etwa für Verbraucher- und Umweltschutz zu prägen. Zudem wollen sich die EU und die USA enger miteinander abstimmen bei der Erarbeitung internationaler Standards in internationalen Gremien.

3. Werden die EU und die USA ihre Vorschriften und Regeln vollständig harmonisieren?

Nein. Eine Harmonisierung steht nicht auf der Tagesordnung. In der TTIP geht es nicht darum, dass man Vorschriften und Regeln angleichen will, sondern darum, die unterschiedlichen Systeme besser miteinander vereinbar zu machen.

Beispiel Automobilsektor: Die Sicherheitsbestimmungen in der EU und den USA sind unterschiedlich, führen aber im Wesentlichen zu gleich sicheren Autos. Im Automobilbereich sollen deshalb die Regulierungsbehörden die Gleichwertigkeit der Regelungen anerkennen, ohne Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzstandards abzusenken. Obwohl beispielsweise bei Autos die Sicherheitsstandards in den USA und der EU sehr ähnlich sind, müssen sie bisher jeweils unterschiedliche Sicherheitsprüfungen bestehen.

Spielraum für eine engere regulatorische Zusammenarbeit besteht insbesondere bei Fahrzeugen, medizinischen Geräten und Arzneimitteln.

4. Bedeutet diese Zusammenarbeit der Regulierer ein Absenken unserer Standards?

Nein. Es geht nicht darum, dass sich die USA und die EU gegenseitig unterbieten und Standards nach unten angepasst werden. Die jeweiligen Regelungen sollen besser miteinander vereinbar werden. Dies bedeutet jedoch nicht die Suche nach dem kleinsten gemeinsamen Nenner. Kompromisse in Sachen Sicherheit, Verbraucherschutz oder Umwelt wird es nicht geben.

Die hohen EU-Standards für die Sicherheit und die Gesundheit der Verbraucher sollen keinesfalls herabgesetzt werden. Jedoch möchte man prüfen, ob die USA und die EU nicht besser und koordinierter handeln können. Jede Seite behält das Recht, Umwelt-, Sicherheits- und Gesundheitsangelegenheiten so zu regeln, wie sie es für angebracht hält.

5. Wie soll zukünftig eine bessere Zusammenarbeit bei der Angleichung von Vorschriften und Regeln erreicht werden?

Jede Seite soll auch weiterhin nach den eigenen Vorstellungen Regelungen zum Schutz von Gemeinwohlzwecken auf dem jeweils für richtig befundenen Schutzniveau verfolgen können.

Um in Zukunft Vorschriften und Regeln auf beiden Seiten des Atlantiks besser abzustimmen, soll es einen Informationsaustausch zwischen Regulierern beider Seiten geben. Auch für Zivilgesellschaft und Wirtschaft soll eine aktive Rolle vorgesehen werden.

Beide Seiten sollen zudem bei der Festsetzung ihrer Regeln die transatlantischen Auswirkungen stärker beachten. Allerdings soll durch die regulatorische Zusammenarbeit der jeweilige Gestaltungsspielraum beim Erlass von Regulierungen nicht eingeschränkt werden.

6. Werden durch die regulatorische Kooperation Interessenvertreter begünstigt?

Nein. Durch die regulatorische Kooperation wird es keine Privilegierung von Lobbyvertretern oder speziellen Interessengruppen geben.

Vielmehr soll die breite Öffentlichkeit (d. h. Nichtregierungsorganisationen, Zivilgesellschaft, Wirtschaft) die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.

7. Was wird konkret durch die Europäische Kommission vorgeschlagen?

Die Ausgestaltung der regulatorischen Kooperationen wird sich erst im weiteren Verhandlungsverlauf näher abzeichnen. Ausverhandelte Texte liegen hierzu nicht vor.

Grundsätzlich verfolgt die EU den Ansatz, den bilateralen Austausch zwischen den jeweiligen Regulierungsbehörden zu fördern. Zudem soll die Zusammenarbeit verstärkt werden, zum Beispiel durch

- frühe Information der jeweils anderen Seite über Regulierungsvorhaben auf Basis publizierter Arbeitsprogramme beider Seiten

- Berücksichtigung der Auswirkungen der geplanten Neuregelung auf den transatlantischen Handel (Gesetzesfolgenabschätzung)

- Kooperation im Sinne eines frühzeitigen Austauschs bzw. Möglichkeit zur Stellungnahme

- Einrichtung eines ständigen Gremiums zum Austausch (Regulatory Cooperation Body) - ohne Entscheidungsbefugnis.

8. Kann der Rat für regulatorische Kooperation (Regulatory Cooperation Body) Gesetze ohne Beteiligung nationaler Parlamente erlassen?

Nein. Das Regulierungsgremium hat keine Kompetenz, Regulierungen zu erlassen.

Es hat lediglich die Funktion, die Regulierungszusammenarbeit zwischen der EU und den USA zu kanalisieren und die Einhaltung der Transparenz- und Kooperationsverpflichtungen zu überprüfen. Der Rat für regulatorische Kooperation untergräbt damit nicht die Kompetenzen der nationalen Parlamente.

9. Gibt es bisher bereits eine regulatorische Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA?

Ja. Seit dem Jahr 2007 gibt es eine intensivere regulatorische Kooperation zwischen der EU und den USA im Rahmen der Vereinbarungen des Transatlantischen Wirtschaftsrats (TEC).

Geeinigt hat man sich etwa in Bereichen u. a. der Kennzeichnung organischer Lebensmittel, auch gelang eine allgemeine Vereinbarung über gemeinsame regulatorische Prinzipien und eine Verständigung zur gegenseitigen Anerkennung von Zollvereinfachungs- und - sicherheitsprogrammen.

Öffentliche Daseinsvorsorge und öffentliche Vergabe

1. Welchen Einfluss hat TTIP auf die öffentliche Daseinsvorsorge?

Die öffentliche Daseinsvorsorge wird durch TTIP nicht angetastet. Das hohe Schutzniveau für bestimmte grundlegende Dienstleistungen auf lokaler Ebene in Bezug auf Wasser, Gesundheit und Bildung in Europa steht nicht zur Debatte.

Im Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission zu TTIP, das auch auf Betreiben der Bundesregierung veröffentlicht wurde, ist verankert, dass die hohe Qualität der öffentlichen Daseinsvorsorge in der EU erhalten bleiben soll. In diesem Punkt sind sich die Chefunterhändler der EU-Kommission und der USA einig, was sie auch öffentlich bekundet haben. Für den Bereich der Daseinsvorsorge wird es eine besondere Regelung für sog. "public utilities" geben, die eine weitere Marktöffnung gegenüber den USA ausschließt. Die Regelung entspricht in ihrer Reichweite der Regelung zur Daseinsvorsorge, die seit 20 Jahren im Rahmen der WTO gilt. Diese Rechtslage wird fortgeschrieben und nicht verändert.

Das bedeutet, dass keine Verpflichtung zur Privatisierung geschaffen wird. Es können weiter Monopole bestehen und ausschließliche Rechte eingeräumt werden. Die Kommunen können auch dort, wo keine Monopole bestehen, unverändert ihre Aufgaben wahrnehmen. Auch der Spielraum für künftige Maßnahmen bleibt erhalten.

2. Verhindert TTIP eine Rekommunalisierung von öffentlichen Dienstleistungen?

Nein. Die Kommunen werden durch TTIP nicht gehindert, Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge von Privaten zurückzuholen.

Für die Neuerteilung von Konzessionen wird TTIP keine Regeln enthalten, die über das bestehende europäische und nationale Recht hinausgehen, auch was sog. "Inhouse"-Geschäfte betrifft. Der Rückerwerb von Unternehmensanteilen durch eine Kommune ist privatrechtlich zu beurteilen und kein Thema von TTIP.

Hinzu kommt, dass sich Deutschland im Bereich der Daseinsvorsorge Politikspielraum auch für die Zukunft sichern wird. Deutschland wird für diesen Bereich in TTIP Sonderregeln verankern, die nicht einer sog. "Sperrklinken"- oder "Ratchet"-Klausel unterliegen. Die "Ratchet"-Systematik findet daher in den aus deutscher Sicht sensiblen Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge, der Bildung, der Gesundheit, der sozialen Dienste und bei der Wasserversorgung keine Anwendung. In diesen Bereichen kann Deutschland Marktöffnungen auch künftig frei festlegen, hinter das aktuelle Öffnungsniveau zurückgehen und beispielsweise erfolgte Liberalisierungen wieder zurückzunehmen. Das ist gut für Kommunen, die Monopole wiederherstellen oder exklusive Rechte neu einräumen möchten.

3. Führt TTIP zu Privatisierungen im Bereich der Wasserversorgung oder Abwasserdienstleistungen?

Nein, die Wasserversorgung als Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge wird von TTIP nicht berührt.

Die Trinkwasserversorgung gehört zu den klassischen Bereichen der kommunalen Daseinsvorsorge. Auch hier wird Deutschland keine neuen Verpflichtungen zur Marktöffnung übernehmen. Das heißt: Die Spielräume der deutschen Kommunen im Bereich der Wasserversorgung werden durch TTIP nicht eingeschränkt.

4. Wie steht die Bundesregierung zur Forderung, die Wasserwirtschaft nicht in das geplante Freihandelsabkommen aufzunehmen?

Die Entscheidung über die Wasserversorgung soll wie bisher bei den Städten und Gemeinden liegen - eine Pflicht zur Ausschreibung von Wasserkonzessionen wird es nicht geben.

Die Anfang 2014 vom EU-Parlament verabschiedete Konzessionsrichtlinie schließt den Wassersektor ausdrücklich aus. Deshalb enthält auch das CETA-Abkommen keine Verpflichtungen zur Marktöffnung oder zu Ausschreibungen in diesem Bereich. Die Bundesregierung wird dafür sorgen, dass dies auch im TTIP-Abkommen nicht der Fall sein wird. Die Städte und Gemeinden sollen die Wasserversorgung selbst gestalten können.

5. Ändert sich durch TTIP etwas am öffentlich-finanzierten Bildungssystem in Deutschland?

Nein. TTIP wird das deutsche Bildungssystem nicht ändern.

Die TTIP wird  Deutschland nicht zu Änderungen am öffentlichen Bildungssystem verpflichten. Marktöffnungen gelten  nur für die rein privat finanzierten Bildungsdienstleistungen, die in der WTO bereits vor 20 Jahren geöffnet wurden. Dazu zählen zum Beispiel privat finanzierte Universitäten und Sprachschulen oder auch Zentren für TOEFL-Tests ("Test of English as a foreign language"), die von deutschen Schülern bei ihren Bewerbungen für US-Universitäten benötigt werden. TTIP wird keine weitergehenden Marktöffnungsverpflichtungen im Bildungsbereich für Deutschland enthalten.

6. Was bedeutet die TTIP für die öffentlich finanzierte Kulturlandschaft?

Der Schutz der kulturellen Vielfalt, etwa bei der Produktion von Filmen und Fernsehprogrammen, wird durch die Verhandlungen mit den USA nicht in Frage gestellt.

Der Erhalt der kulturellen Vielfalt und die Absicherung der öffentlich-finanzierten Kulturlandschaft bleiben zentrale Anliegen der Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen. Nach dem Verhandlungsmandat wird das Dienstleistungskapitel zu TTIP nicht den Bereich der audiovisuellen Dienstleistungen umfassen - diese bleiben insofern vom Abkommen unberührt. Damit ist der öffentlich-finanzierte Rundfunk in Deutschland umfassend abgesichert, ebenso wie die verschiedenen Regelungen der Filmförderung. Für die öffentliche Finanzierung der Kulturlandschaft, bestehend etwa aus Theatern, Museen, Opern wird es eine horizontale Ausnahme geben, die gewährleistet, dass TTIP keine Verpflichtungen zum Subventionsabbau schafft.

TTIP darf die bestehende und künftige Kulturförderung und die Medienvielfalt nicht beeinträchtigen. Die Bundesregierung wird neue Marktöffnungen in diesem Bereich nicht zulassen.

7. Ändert sich durch die TTIP etwas am öffentlich finanzierten Gesundheitswesen?

Nein. Über das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen wird bei TTIP nicht verhandelt. Deutschland wird auch in diesem Bereich keine neuen Öffnungsverpflichtungen und keine Privatisierungsverpflichtungen eingehen.

Die TTIP berührt nicht das Nebeneinander von privaten und öffentlichen Krankenkassen in Deutschland. Multinationale Unternehmen erhalten im Krankenhausbereich keine zusätzlichen Klagemöglichkeiten auf Zulassung bestimmter Investitionen.

An dem Zulassungssystem für Kassenärzte ändert TTIP ebenfalls nichts; ebenso wenig an den Beschränkungen für die Zulassung von Apothekern.

8. Soll durch TTIP der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert werden?

Ja, in den USA. Die geplante Öffnung der US-amerikanischen Märkte ermöglicht Unternehmen aus der EU  die diskriminierungsfreie Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen.

Das ist vor allem im Interesse der EU, da es europäische Unternehmen bisher sehr schwer haben, sich um öffentliche Aufträge in den USA zu bewerben. Mit TTIP sollen Einschränkungen für kommerzielle Dienstleistungen verringert, Investitionssicherheit und Wettbewerbschancen verbessert und ein gleichberechtigter Zugang zu öffentlichen Aufträgen auf allen staatlichen Ebenen ermöglicht werden. Unternehmen aus den USA können sich schon jetzt an öff. Vergabeverfahren in Deutschland beteiligen.

Verbraucherschutz, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz

1. Führt die TTIP zum Abbau von Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutzstandards?

Nein. Weder das europäische noch das US-amerikanische Schutzniveau im Gesundheits-, Lebensmittel- oder Verbraucherbereich sind in TTIP verhandelbar. Diese Sichtweise der Bundesregierung wird von der EU-Kommission uneingeschränkt geteilt und spiegelt sich im TTIP-Verhandlungsmandat wider. Auch US-Präsident Obama unterstrich dies im Rahmen des EU-US Gipfels am 26./27. März 2014 in Brüssel.

Bei keinem der Themen, über die verhandelt wird, steht das bestehende Schutzniveau im Gesundheits-, Lebensmittel- oder Verbraucherbereich zur Disposition. Die EU wird keines ihrer grundlegenden Gesetze zum Schutz von Menschen, Tieren oder Umwelt aufheben.

Beim Arbeitsschutz sind die so genannten Kernarbeitsnormen der UN-Agentur ILO (Internationale Arbeitsorganisation) maßgeblich, die hohe soziale Standards, bzw. menschenwürdige Arbeitsbedingungen und einen hinreichenden Schutz garantieren. Es ist geplant, einen Mechanismus in das Abkommen aufzunehmen, der dafür sorgt, dass diese Normen auch durchgesetzt werden. Außerdem sollen Bestimmungen zur verantwortlichen Unternehmensführung (Corporate Social Responsibility) in den Vertrag eingehen.

Bei den Verhandlungen geht es nicht darum, die beiderseits des Atlantiks geltenden Standards gegenseitig zu unterbieten. Die jeweils geltenden Regelungen sollen aber kompatibler werden. Dies bedeutet jedoch nicht, den kleinsten gemeinsamen Nenner zu suchen, sondern unnötige Unterschiede zu identifizieren und aus dem Weg zu räumen. Jede Seite behält weiterhin das Recht, ihr angemessenes Schutzniveau selbst festzulegen und in diesem Rahmen Umwelt-, Sicherheits- und Gesundheitsangelegenheiten so zu regeln, wie sie es für angebracht hält.

2. Finden die IAO-Kernarbeitsnormen in den USA Anwendung?

Die USA haben nicht alle IAO-Kernarbeitsnormen ratifiziert. Allerdings gilt auch für die USA die "Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen" (PDF: 36 KB), die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung in Genf am 18. Juni 1998 angenommen wurde. Damit wird anerkannt, dass die Mitglieder der IAO, auch wenn sie die betreffenden Übereinkommen nicht ratifiziert haben, verpflichtet sind, ihre Grundsätze einzuhalten.

3. Wie unterscheidet sich die Bewertung von Risiken für Verbraucher in der EU und den USA?

In der EU und den USA gelten sehr hohe Sicherheitsstandards für Lebensmittel, Medikamente, Maschinen, Geräte und Alltagsgegenstände.

Dennoch gibt es unterschiedliche Philosophien beim Risikomanagement.

In der EU gilt das so gennannte Vorsorgeprinzip. Das heißt: Bei wissenschaftlicher Unsicherheit können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen. So soll verhindert werden, dass Schäden für Mensch und Umwelt überhaupt erst entstehen.

In den USA geht man zunächst davon aus, dass ein Produkt kein Risiko darstellt, wenn es sich in der allgemeinen Nutzung bewährt. Dies gilt, solange es keine wissenschaftlich gesicherten Beweise dafür gibt, dass es schadet. Produkte dürfen verwendet werden, wenn mögliche Risiken unwahrscheinlich sind.

4. Ist der Handel mit Lebensmitteln von den Verhandlungen ausgeschlossen?

Nein. Denn die gegenseitige Öffnung der Agrarmärkte wird Vorteile sowohl für die EU als auch die USA bringen. Das bestehende hohe europäische Schutzniveau bei den Lebensmitteln wird voll gewahrt.

Daher wird bei TTIP über den leichteren Im- und Export von Lebensmitteln verhandelt. Europa erzeugt hochwertige Nahrungsmittel, denen der US-amerikanische Markt bis jetzt oft verschlossen ist. So können beispielsweise Äpfel und verschiedene Käsesorten derzeit gar nicht in die USA exportiert werden. Auf andere Produkte erheben die USA hohe Zölle, etwa auf Fleisch 20 Prozent, auf Getränke ca. 22 bis 23 Prozent und auf Molkereierzeugnisse bis zu 139 Prozent. Werden diese Handelsschranken beseitigt, kann das die Ausfuhren der EU in die USA steigern.

5. Kann die US-Industrie über TTIP die Marktöffnung der EU für Chlorhühnchen und Hormonfleisch erzwingen?

Nein. Fleischimporte wird es nur von US-Betrieben geben, die den umfangreichen europäischen Vorschriften entsprechend Fleisch produzieren und verarbeiten.

Während in den USA der Einsatz von Hormonen als Masthilfsmittel in der Tierhaltung erlaubt ist, verbietet die EU die Fleischproduktion mit Hormonen bereits seit vielen Jahren. Daher darf Fleisch von mit Hormonen behandelten Tieren nicht in die EU importiert werden. Die EU beabsichtigt nicht, diese Regelungen zu ändern.

Bei der Geflügelproduktion gilt folgender Grundsatz: Europa legt höchsten Wert auf eine durchgängig zertifizierte und hygienische Produktionskette. Nach der Schlachtung darf Fleisch nur mit Wasser gereinigt werden. Im Gegensatz dazu wird in den USA das Fleisch nach dem Schlachten desinfiziert. Geflügelimporte wird es nur von solchen US-Betrieben geben, die diese hohen europäischen Hygienestandards nachweisen können. Dabei werden auch weiterhin nur Stoffe zugelassen, die gesundheitlich und auch unter Umweltschutzgesichtspunkten unbedenklich sind.

6. Wird die EU die Rechtsvorschriften zu gentechnisch veränderten Organismen wegen der TTIP ändern?

Nein. Die bestehenden strengen EU-Rechtsvorschriften bleiben erhalten. Die TTIP-Verhandlungen werden nicht dazu führen, dass die EU ihre Anforderungen an die Zulassung und die Kennzeichnungspflichten für Lebens-, Futtermittel oder Saatgut, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, ändert.

Die europäischen und die US-amerikanischen Regeln für die Zulassung und Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen dienen dem Schutz von Umwelt und Gesundheit. Außerdem sorgt in der EU die Kennzeichnungspflicht für Transparenz und Entscheidungsfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Freihandelsabkommen soll daran nichts ändern.

Sowohl in der EU als auch in den USA besteht gegenüber nicht zugelassenen GVO strikte Nulltoleranz, d. h. Produkte wie z. B. Saatgut, Lebens- und Futtermittel ohne Zulassung dürfen nicht eingeführt werden, weil sie nicht verkehrsfähig sind. Die Zulassungsverfahren sind allerdings unterschiedlich. Es werden schon heute zugelassene gentechnisch veränderte Agrarrohstoffe in Deutschland und in der EU verkauft. Das Import-Zulassungsverfahren in der EU ist hierfür zwingend vorge­schrieben und sehr aufwendig.

Die Anträge für solche Zulassungen werden zunächst von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet. Anschließend legt die EU-Kommission den Mitgliedstaaten einen Vorschlag vor, den sie kommentieren können. Geben die Mitgliedstaaten keine negative Stellungnahme ab, kann die Kommission das gentechnisch veränderte Produkt in der EU zulassen. Bislang wurden so rund 52 gentechnisch veränderte Produkte zugelassen. Die EU-Importzulassungen beschränken sich auf die in großem Umfang gehandelten gentechnisch veränderten Agrarprodukte, insbesondere Baumwolle, Mais, Soja und Raps. So ist z. B. der überwiegende Teil der jährlichen EU-Sojaimporte von insgesamt rund 32 Mio. Tonnen (im mehrjährigen Mittel) gentechnisch verändert.

Neben der Zulassungspflicht besteht in der EU grundsätzliche Kennzeichnungspflicht für Produkte aus GVO. Ausgenommen sind Lebens- und Futtermittel, deren gentechnisch veränderter Anteil zufällig oder technisch nicht vermeidbar und nicht höher als 0,9 Prozent ist. Hier besteht ein deutlicher Unterschied zu den USA, wo gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel nicht kennzeichnungspflichtig sind.

7. Werden die Nachhaltigkeitsaspekte bei TTIP ignoriert?

Nein. Das Gegenteil trifft zu. Die EU-Handelspolitik soll zur nachhaltigen Entwicklung beitragen.

In einem eigenen Nachhaltigkeitskapitel sollen konkrete Maßnahmen wie zum Beispiel die Förderung des Handels mit umweltfreundlichen, energie- und ressourceneffizienten Waren, Technologien oder ein umweltbewusstes öffentliches Beschaffungswesen verankert werden.

Die Durchsetzung des innerstaatlichen und internationalen Arbeits- und Umweltrechts soll insgesamt verbessert werden und neue Standards für künftige Freihandelsabkommen gesetzt werden.

8. Wird durch TTIP der Weg für Fracking in Deutschland und der EU geebnet?

Nein, TTIP enthält keine spezifischen Regelungen zum Einsatz von Fracking-Technologien.

Nein, TTIP enthält keine spezifischen Regelungen zum Einsatz von Fracking-Technologien.

Außerdem könnte ein Staat, sollte er bspw. Fracking gesetzlich verbieten, nicht im Rahmen von Investor-Staat-Schiedsverfahren zur Änderung seiner Gesetze verurteilt werden. Negative Auswirkungen einer Gesetzesänderung auf eine bereits getätigte Investition reichen auch nicht aus, um einen Schadensersatz zu begründen. Vielmehr müsste die Gesetzesänderung (z. B. Verbot von Fracking), sollte sich die Regelung in TTIP am bereits verhandelten Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) orientieren, diskriminierend, willkürlich oder manifest unverhältnismäßig sein.

9. Ändern sich die Vergabekriterien bei öffentlichen Aufträgen?

Öffentliche Auftraggeber dürfen ihre Vergabekriterien weiterhin selbst bestimmen.

Künftig sollen sich nach Maßgabe der festgelegten Ausschreibungsbedingungen aber sowohl Anbieter aus den USA als auch aus Europa in gleicher Weise beteiligen können. Soziale und ökologische Aspekte können auch weiterhin Kriterien in öffentlichen Ausschreibungen sein.

10. Welche Konsequenzen könnte TTIP auf die Zulassung von Arzneimitteln haben?

Derzeit wird nicht darüber gesprochen, Zulassungen zum Beispiel von US-amerikanischen Arzneimitteln auch in Europa anzuerkennen.

11. Was bedeutet das geplante TTIP-Abkommen für die Erbringung und Regulierung von Dienstleistungen?

Ziel des geplanten TTIP-Abkommens ist die gegenseitige Öffnung der Dienstleistungsmärkte. Damit soll das Erbringen von Dienstleistungen in vielen Bereichen erleichtert werden. Dabei wird sichergestellt: Bestehende Standards werden nicht abgesenkt.

Durch die Öffnung der Dienstleistungsmärkte in der EU und den USA soll gerade kein Privatisierungsdruck bei öffentlichen Dienstleistungen ausgeübt werden.

12. Kann die gegenseitige Anerkennung von Standards bewirken, dass US-amerikanische Produkte und Dienstleistungen, die dem EU-Standard nicht entsprechen, dennoch in die EU importiert und dort angeboten werden?

Nein. Eine gegenseitige Anerkennung wird nur dort möglich sein, wo das Schutzniveau auf beiden Seiten vergleichbar ist.

13. Werden geltende Standards für Lebensmittel aus ökologischem Anbau (EU-Biolabel) und regionaler Herkunft im Rahmen von TTIP zugunsten internationaler Wettbewerbsfähigkeit und harmonisierter Standards aufgeweicht?

Nein. Im Hinblick auf Lebensmittel aus ökologischem Anbau gibt es bereits seit längerem ein Äquivalenzabkommen mit den USA, das garantiert, dass die EU-Bio-Standards erhalten bleiben.

Es ist nicht beabsichtigt diese Vereinbarungen im Rahmen des TTIP zu ändern.

14. Sollen mit TTIP geschützte, regionale Spezialitäten wie Lübecker Marzipan, Schwarzwälder Schinken oder Aachener Printen von US-Unternehmen hergestellt und in die EU importiert werden können?

Nein. Denn in den TTIP-Verhandlungen ist es ein zentrales Anliegen der EU-Kommission und der Bundesregierung, geografische Herkunftsbezeichnungen bei Lebensmitteln aus Europa zu schützen und den Schutz regionaler Spezialitäten auf den amerikanischen Markt sogar auszudehnen.

Das eröffnet kleinen und mittelständischen Unternehmen aus der EU neue Absatzmöglichkeiten in den USA. Geschützte, europäische Regionalbezeichnungen sollen nicht von US-Herstellern für ihre Produkte verwendet werden dürfen.

Der Schutz geografischer Bezeichnungen ist eine der Prioritäten bei den Verhandlungen mit den USA. Dabei geht es um den Schutz europäischen geistigen Eigentums. Es geht nicht darum, die Qualitäts- und Schutzstandards in Europa abzusenken, sondern im Gegenteil den Schutz europäischer regionaler Spezialitäten auch im amerikanischen Markt zu sichern.

Investitionsschutz

1. Was regelt ein Investitionsschutz-Abkommen?

Es handelt sich hierbei um einen völkerrechtlichen Vertrag, der zwischen zwei Staaten geschlossen wird und dem Investor aus einem Staat (Heimatstaat) im anderen Staat (Gaststaat) bestimmte Rechte einräumt.

Dabei handelt es sich u. a. um die Gewährleistung von Eigentumsschutz und den Schutz vor Enteignung, den freien Transfer von Kapital und Erträgen oder das Recht, wie ein Inländer behandelt zu werden. Diese Fragen sollen auch bei TTIP verhandelt werden.

2. Wie ist die deutsche Haltung zum Investitionsschutz in TTIP?

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass spezielle Investitionsschutzvorschriften in einem Abkommen zwischen der EU und den USA sowie mit anderen Ländern mit belastbarer Rechtsordnung nicht erforderlich sind, da beide Partner hinreichenden Rechtsschutz vor nationalen Gerichten gewähren.

Die EU-Kommission möchte hingegen in alle Freihandelsabkommen Investitionsschutzbestimmungen aufnehmen, also auch in Verträge mit Industrieländern wie Kanada und den USA. Viele EU-Mitgliedstaaten wollen ebenfalls Investitionsschutzbestimmungen in TTIP aufnehmen, insbesondere die osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten, die ihre bestehenden Investitionsabkommen mit den USA mit hohem Schutzniveau ersetzen wollen. Bei einer regulären Kündigung würden diese Verträge über mehrere Jahre zugunsten bereits getätigter Investitionen fortgelten (sog. Nachwirkungsfrist).

Die endgültige Entscheidung darüber, ob Investitionsschutzbestimmungen in das Abkommen aufgenommen werden, wird erst nach Abschluss der Verhandlungen und nach Evaluierung des Verhandlungsergebnisses durch die Mitgliedstaaten erfolgen. Die Bundesregierung wird in jedem Fall sicherstellen, dass Regelungen zum Schutz von Gemeinwohlzielen, die rechtsstaatlich und demokratisch zustande kommen, nicht durch Investitionsschutzbestimmungen ausgehebelt oder umgangen werden. Außerdem muss verhindert werden, dass Marktzugangsverpflichtungen eingeklagt werden können.

3. Wozu diente die Konsultation zum Thema Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren?

Die EU-Kommission hat von Ende März bis Juli 2014 eine öffentliche Konsultation zu Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsverfahren in TTIP durchgeführt. Die Bundesregierung hält es für außerordentlich wichtig, dass hierdurch die Öffentlichkeit in den Meinungsbildungsprozess einbezogen wurde. Die Verhandlungen mit den USA über diese Themen sind seitdem unterbrochen.

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Konsultationen ca. 150.000 Antworten von Bürgern, Unternehmen und interessierten Gruppen erhalten, die ausgewertet und veröffentlicht wurden. Eine Vielzahl gleichlautender Antworten wurde eingereicht. Die EU-Kommission hat im Januar 2015 einen ersten Bericht über die Auswertung veröffentlicht (PDF: 501 KB).

Nach dem Bericht der EU-Kommission waren die Meinungen zur Ausgestaltung von Investitionsschutz und ISDS gemischt. Der EU-Ansatz sei nicht generell angezweifelt worden, es seien jedoch Diskussionen über Verbesserungen zu vier Themenfeldern notwendig: (1) right to regulate, (2) Arbeitsweise und Zusammensetzung der Schiedsgerichte (u. a. Code of Conduct, Kompetenzen und Auswahl der Schiedsrichter von Liste), (3) Verhältnis Investor-Staat-Schiedsverfahren zu nationalem Rechtsweg und (4) Berufungsmechanismus.

4. Wie geht es jetzt weiter?

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass spezielle Investitionsschutzvorschriften in einem Abkommen mit den USA nicht erforderlich sind, da ausländische Investoren in den USA und Deutschland hinreichenden Rechtsschutz vor nationalen Gerichten erhalten.

Die EU-Kommission und mehrere andere EU-Mitgliedstaaten möchten hingegen auch in Freihandelsabkommen mit Industrieländern wie Kanada und den USA Investitionsschutzbestimmungen aufnehmen. Die Bundesregierung sieht daher die Chance, mit TTIP den bisherigen Investitionsschutz zu reformieren und einen Standard für modernen Investitionsschutz und ein rechtsstaatlicheres, transparentes Streitbeilegungsverfahren mit einem öffentlichen Handels- und Investitionsgericht zu setzen. Dabei konnten bereits wichtige Fortschritte gemacht werden: Die EU-Kommission hat im September 2015 einen Vorschlag für einen modernen Investitionsschutz in TTIP vorgestellt, der anschließend mit den EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament diskutiert wurde. Am 27.11.2015 haben sich nach der EU-Kommission auch die EU-Mitgliedstaaten für einen modernen, grundlegend reformierten Investitionsschutz ausgesprochen. Der überarbeitete Vorschlag wurde bereits am 12.11.2015 an die USA übermittelt und veröffentlicht. Weitere Informationen zum Thema Investitionsschutz und TTIP erhalten Sie hier.

5. Hat Deutschland schon Investitionsschutzverträge mit anderen Staaten abgeschlossen?

Ja. Deutschland hat zahlreiche bilaterale Investitionsförderungs- und -schutzverträge mit Schwellen-, Transformations- und Entwicklungsländern abgeschlossen. Derzeit sind 129 bilaterale Verträge in Kraft.

Auf Grundlage solcher Verträge haben deutsche Unternehmen umfassend in Schwellen-, Transformations- und Entwicklungsländern investiert. Investitionsschutzverträge sind zudem regelmäßig Grundlage für die Übernahme von Investitionsgarantien des Bundes zur Absicherung von deutschen Direktinvestitionen im Ausland gegen politische Risiken in Schwellen-, Transformations- und Entwicklungsländern: Investitionsschutzverträge sichern den Rechtsschutz im Anlageland, der Voraussetzung für die Übernahme der Investitionsgarantie ist. Investitionsschutzverträge in Verbindung mit Investitionsgarantien sind seit mehr als 50 Jahren ein effektives und von der Wirtschaft sehr geschätztes Instrument. Derzeit hat der Bund Investitionsgarantien mit einer Höchsthaftung von mehr als 36 Mrd. ¤ übernommen.

6. Wann sind Investor-Staat-Schiedsverfahren nötig?

Die Bundesregierung hält Investitionsschutzbestimmungen und Schiedsgerichtsverfahren im Verhältnis zu den USA nicht für erforderlich. Investitionsschutzbestimmungen und Bestimmungen zu Investor-Staat- Schiedsverfahren sind nur dort nötig, wo es Defizite im Rechtsschutz gibt, was in Deutschland und in den USA nicht der Fall ist.

Investor-Staat-Schiedsverfahren sollen dem Investor ermöglichen, selbst etwaige Streitigkeiten zur Auslegung von Investitionsschutzbestimmungen in Investitionsschutzverträgen durchzusetzen. In älteren Investitionsschutzverträgen waren zur Streitbeilegung nur Staat-Staat-Schiedsverfahren vorgesehen. Bei einem Streit musste daher der Heimatstaat eines Investors selbst gegen den Gaststaat ein Schiedsverfahren einleiten.

Bei Investor-Staat-Schiedsverfahren ermöglichen dagegen dem Investor selbst den Gang vor ein Schiedsgericht. Er kann dort selbst die Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen anhand des Investitionsschutzabkommens überprüfen lassen. Streitigkeiten über die Auslegung von Investitionsschutzbestimmungen werden daher nicht mehr politisch durch die Regierungen der Vertragsparteien ausgetragen.

7. Wo werden Investor-Staat-Schiedsverfahren verhandelt?

Auf der Basis des jeweiligen Investitionsschutzvertrags können Investor-Staat-Schiedsverfahren nach unterschiedlichen Verfahrensordnungen durchgeführt werden.

Einige Fälle werden nach dem Verfahren des "Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID)" mit Sitz bei der Weltbank in Washington verhandelt. ICSID ist Teil der Weltbankgruppe und beruht auf einem völkerrechtlichen Vertrag, der ICSID-Konvention, die von 150 Staaten ratifiziert wurde. Nach der ICSID-Konvention sind Urteile in ICSID-Verfahren unmittelbar in allen Unterzeichnerstaaten vollstreckbar

Andere Schiedsverfahren werden etwa nach den Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law, UNCITRAL) geführt, andere z.B. nach den Verfahrensordnungen des International Court of Arbitration in Den Haag oder nach dem Stockholm Chamber of Commerce. Die vor diesen Schiedsgerichten erstrittenen Urteile können nach der New Yorker K onvention gegenüber dem beklagten Staat vollstreckt werden..Beide Organisationen (ICSID als Teil der Weltbank-Gruppe sowie UNCITRAL als UN-Unterorganisation) sind keine privaten, sondern internationale Organisationen. Die von diesen Organisationen erlassenen Verfahrensregeln sind völkerrechtlicher Natur.

8. Können Unternehmen mithilfe von Schiedsverfahren unliebsame Gesetze aufheben lassen?

Nein. Investitionsschutzverträge räumen nur Investitionen Schutz ein, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Anlagelandes (Gastlandes) getätigt wurden.

Durch eine entsprechende Ausgestaltung der Schutzstandards kann gewährleistet werden, dass Gesetze zur Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards nicht als Diskriminierung oder indirekte Enteignung gewertet werden.

Im Rahmen von Investor-Staat-Schiedsverfahren können Staaten nicht dazu verurteilt werden, ihre Gesetze abzuändern. Sie können allerdings zu Schadensersatzzahlungen verurteilt werden.

Die EU-Kommission möchte in TTIP-Bestimmungen missbräuchliche Klagen von ausländischen Investoren erschweren

Datenschutz

1. Ist das Thema Datenschutz Bestandteil der Verhandlungen?

TTIP berührt Datenschutz nur bei der handelsbezogenen Kommunikation.

Allgemeine transatlantische Datenschutzfragen werden nicht im Rahmen der TTIP verhandelt - Freihandelsverhandlungen sind dafür nicht das richtige Forum. Sie sollen stattdessen in den dafür vorgesehenen Gremien und Regelwerken (etwa der Ad-hoc Expertengruppe EU-US Working Group on Data Protection oder der EU-US-Safe-Harbor-Vereinbarung) gelöst werden.

Allerdings betrifft der Datenschutz zum Beispiel auch handelsbezogene Kommunikation, d.h. etwa bei Dienstleistungen im IKT-Bereich auch Fragen, ob und wie Regeln und Vorschriften zusammen passen ("regulative Kompatibilität"). Solche Aspekte werden im Rahmen von TTIP behandelt. Auch Fragen des Datenschutzes beim Dienstleistungshandel, bei E-Commerce oder im IKT-Bereich werden mit dem Ziel einer gemeinsamen Verständigung angesprochen. TTIP hat jedoch keinen Einfluss auf die gegenwärtig laufenden Verhandlungen zur EU-Datenschutzreform.

Generell setzt sich die Bundesregierung für hohe Datenschutzstandards auch im transatlantischen Verhältnis ein. Die bestehenden Datenschutzstandards in Deutschland und der EU stehen nicht zur Disposition.

2. Was geschieht auf EU-Ebene, um die NSA-Vorgänge aufzuklären?

Auf europäischer Ebene besteht Einigkeit darüber, dass Art und Umfang der Vorgänge, bzw. die behauptete Erfassung von Kommunikationsdaten europäischer Bürger durch US-amerikanische Behörden, umfassend aufgeklärt werden müssen.

Deshalb hat sich die Europäische Kommission mit der amerikanischen Seite darauf verständigt, Aspekte des Datenschutzes im Zusammenhang mit den US-amerikanischen Abhörprogrammen in einer Ad-hoc Expertengruppe zu erörtern, der sog. EU-US Working Group on Data Protection. In den bisherigen Arbeitsgruppensitzungen wurde insbesondere über die rechtlichen Grundlagen der Programme der US-Behörden und deren innerbehördliche, gerichtliche und parlamentarische Kontroll- und Aufsichtsmechanismen informiert.

weitere Informationen zum Thema

Weiterführende Informationen

Außenwirtschaft

Video

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hat am 28.01.2016 den TTIP-Leseraum im BMWi eröffnet.

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TTIP-Leseraum wird eröffnet am 28.01.2016

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